Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Hannl Metallbau GmbH, Standorf 63, 4223 Katsdorf

 

1. Geltungsbereich:

1.1           Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Hannl Metallbau GmbH, im folgendem nur mehr HANNL genannt, an den Auftraggeber.

1.2           Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Dies jedoch nur dann, wenn nicht auf eine neue Version der Verkaufsbedingungen von Firma HANNL hingewiesen wird.

1.3           Diese Bedingungen sind grundsätzlich für Geschäfte zwischen Unternehmen aufgestellt. Soweit sie auch Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie grundsätzlich nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.4           Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von Firma HANNL schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote:

2.1           Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines von Firma HANNL erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten Leistung möglich.

2.2           Die im Angebot verzeichneten Preise, Mengen und Lieferungen sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Die Preise sind Tagespreise jenen Tages, dessen Datum das Angebot trägt.

2.3           Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum von Firma HANNL. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des geistigen Eigentümers erfolgen.

2.4           Angebote sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages, im Umfang des Angebotes bezahltes Entgelt gutgeschrieben.

3. Auftragserteilung:

3.1           Die erteilten Aufträge, ob mündlich, schriftlich, per Telefax, per Email, oder per Brief erteilt, sind für den Auftraggeber rechtsverbindlich.

3.2           Firma HANNL behält sich vor ohne Angabe von Gründen, erteilte Aufträge abzulehnen.

3.3           Firma HANNL ist berechtigt, angenommene Aufträge an Subunternehmer zu vergeben.

3.4           Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma HANNL nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

3.5           Auftragsstornos seitens des Auftragnehmers sind nicht möglich.

4. Lieferung

4.1           Grundsätzlich gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Liefererfüllung und Gefahrenübergang, auch die Gefahr des zufälligen Untergangs, entsteht mit der Meldung der Versandbereitschaft, außer es werden gegenstehende schriftliche und von Firma HANNL unterfertigte Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen.

4.2           In jedem Fall ist Firma HANNL berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und auch abzurechnen.

4.3           Angaben über den Lieferzeitpunkt gelten als annähernd und sind unverbindlich. Lieferverzögerungen führen nicht zu einer Schadenersatzpflicht, es sei denn der Lieferverzug wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

4.4           Die Lieferzeit wird gerechnet ab dem Datum der vollständigen Auftragsklarheit. Lieferverzögerungen die sich aus Gründen ergeben, die im Bereich des Auftraggebers liegen oder aus Lieferverzügen vorgelagerter Professionistentätigkeiten entstehen, berechtigen nicht zu Schadenersatz. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.

4.5           Die Firma HANNL ist berechtigt die Lieferung von bestellten Waren oder Leistungen so lange zu unterlassen, bis der Auftraggeber, die bis zum Zeitpunkt der Lieferungen noch offenen Forderungen oder sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten erfüllt hat.

4.6           Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse und Hindernisse im Werk und auf der Baustelle entbinden Firma HANNL und ihre Sublieferanten von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

4.7           Bei verspäteter Lieferung und daraus entstehenden Schäden kann die Firma HANNL nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.

4.8           Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten.

4.9           Wird ein Versand und Transport auf Kosten der Firma HANNL vereinbart, wählt diese nach bestem Ermessen die günstigste Variante. Mehrkosten auf Grund besonderer Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich besonderer Beförderungsart, Expresssendung oder Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für etwaige Entsorgungskosten der Verpackung.

5. Vorschriften am Bestimmungsort:

Der Auftraggeber hat auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie der Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen.

6. Preise:

6.1           Die Preise in Euro verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto ab Werk der Firma HANNL, exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

6.2           Mündliche oder telefonische Preisangaben bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung an den Auftragnehmer.

6.3           Wenn nicht anders vereinbart sind Preisangaben stets freibleibend.

7. Zahlungsbedingungen:

7.1           Falls nicht anders vereinbart sind Zahlungen stets prompt bei Rechnungserhalt netto zahlbar.

7.2           In jedem Fall ist Firma HANNL auch berechtigt, Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung in Rechnung zu stellen, und zwar 45 % bei Auftragserteilung, weitere 40 % bei Meldung der Versandbereitschaft, 10 % bei allfälligem Montagebeginn, Rest, das sind 5 % nach Fertigstellung der Lieferung und Leistung und Abnahme durch den Bauherren oder dessen rechtsverbindlich beauftragten und bevollmächtigten Vertreters inklusive der jeweils den Teilzahlungsbeträgen zuzüglichen Mehrwertsteuer.

7.3           In Einzelfällen behält sich die Firma HANNL vor, vom Auftraggeber vor Beginn der Planung/Leistung eine Bankgarantie in Höhe des Auftragswertes zu fordern.

7.4           Es ist dem Auftragnehmer auch gestattet, seine Forderung an Dritte abzutreten, sei es im Wege einer stillen oder einer offenen Zession oder eines Factorings, oder einfach an Zahlung statt.

7.5           Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich die Firma HANNL vor. Sie werden ausschließlich nur nach vorherigem schriftlichem  Einverständnis angenommen. In jedem Fall erfolgt die Annahme immer nur zahlungshalber. Wechselspesen, Diskont- oder sonstige Spesen fallen zu Lasten des Auftraggebers an und sind sofort bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder Wechselprotesterhebung besteht für den Auftragnehmer nicht.

7.6           Bei Zahlungsverzug ist HANNL berechtigt Verzugszinsen von 1 % per Monat zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, unbeschadet weiterer Ansprüche. Mahnspesen oder sonstige Betreibungskosten fallen zu Lasten des Auftraggebers an.

7. 7 Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.

7.8           Der Auftraggeber ist nicht berechtigt bei Vorliegen von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen fällige Zahlungen aufzurechnen oder deshalb Leistungen zurück zu halten.

7.9           Vereinbarte Nachlässe oder Skonti werden nur dann gewährt, wenn keinerlei überfällige Forderungen gegenüber dem Auftraggeber bestehen.

8. Eigentumsvorbehalt – verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1           Bis zur vollständigen Bezahlung inklusive etwaiger Nebengebühren der gelieferten Waren und Leistungen bleiben diese im Eigentum der Firma HANNL. Bei Lieferungen in laufender Rechnung oder auch bei mehreren Lieferungen dient der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht nur als Sicherung der jeweils einzelnen Forderung sondern auch als Sicherung der Saldoforderung bzw. Gesamtforderung.

8.2           Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken versichert zu halten. Es steht der Firma HANNL das Recht zu, den Nachweis dieser Versicherungen durch Polizzenvorlage zu verlangen.

8.3           Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist auf das Eigentumsrecht von HANNL stets hinzuweisen und gleichzeitig diese schriftlich zu verständigen.

8.4           Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt ohne das es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf, bereits mit dem Zeitpunkt der Meldung zur Versandbereitschaft durch HANNL der Besteller oder Auftraggeber die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehende Forderung bis zur Höhe des Warenwertes der Lieferung an HANNL ab.

8.5           Die Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware gilt nicht als Recht zum Rücktritt vom Vertrag seitens des Bestellers oder Auftraggebers, sondern es bleibt das Recht, Schadenersatz vom Auftraggeber wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

8.6           Entstehende Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts fallen dem Auftraggeber bzw. Besteller zu.

8.7           Firma HANNL hat jederzeit das Recht, auch ohne Ankündigung den vereinbarten Eigentumsvorbehalt dadurch zu realisieren, indem unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wieder in die eigene Verfügungsgewalt rückgeführt, also abgeholt und auch abmontiert wird. Dieses Recht gilt auch dann, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit Bauwerken oder dergleichen fest verbunden sind, als Zubehör zu einer anderen Sache gelten, oder infolge von Montage oder Verarbeitung aufgehört haben, rechtlich selbständig zu sein.

9. Fälligkeit

9.1           Bei allen Rechtsgeschäften die nicht als Werkaufträge zu qualifizieren sind, tritt die Fälligkeit der Forderung von HANNL wie im Punkt 7 der vorliegenden Bedingungen ein.

9.2           Bei Rechtsgeschäften die als Werkaufträge zu qualifizieren sind, hat HANNL einen Abnahmeanspruch bezüglich seiner (Teil) Leistungen. Es kann die Unterfertigung eines (Teil) Abnahmeprotokolls vom Auftraggeber verlangt werden. Ist dieser oder dessen rechtsverbindlicher Vertreter dazu nicht in der Lage oder verhindert, gilt auch eine von HANNL schriftlich zugesandte Benachrichtigung als erbrachter Leistungsbeweis. Erhebt der Auftraggeber oder dessen rechtsverbindlicher Vertreter nicht binnen 14 Tagen dagegen per eingeschriebenem Brief Einspruch, gelten die auch nicht beiderseitig unterfertigten Abnahmeprotokolle und schriftlichen Benachrichtigungen als anerkannt und das geleistete Werk als angenommen. In diesem Fall tritt die Fälligkeit der Forderung entsprechend Punkt 7 ein.

9.3           In dieses Abnahmeprotokoll sind etwaige Mängel aufzunehmen, diese gelten dann als Mängelrüge. Sollten zum Zeitpunkt der Abnahme sichtlich erkennbare Mängel bestehen und werden sie in das Abnahmeprotokoll nicht aufgenommen, so verzichtet der Auftraggeber auf eine Behebung oder eine Preisminderung.

9.4           Sind Mängel im Abnahmeprotokoll festgehalten, hindert das grundsätzlich die Fälligkeit der Gesamtforderung nicht. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, jenen Betrag von der Gesamtforderung einzubehalten, der den Kosten der Mängelbehebung entspricht.

9.5                         Die Einbehaltung eines Haftrücklasses oder Deckungsrücklasses steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ein allfällig vereinbarter Haftrücklass oder Deckungsrücklass ist in jedem Fall durch Bankgarantie ablösbar.

10. Gewährleistung

10.1       Grundsätzlich leistet HANNL seinem Vertragspartner Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Ware, Lieferung und Leistung.

10.2       Dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Dritten trifft aber die Verpflichtung, die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich zu übernehmen, zu kontrollieren und allfällige Mengen- oder Qualitätsmängel sofort geltend zu machen. Davon ausgenommen sind nicht erkennbare oder versteckte Mängel, die bei Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht als solche erkennbar waren. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind in jedem Fall zusätzlich schriftlich innerhalb 8 Tagen zu erheben, bei sonstigen Verlust der Gewährleistung und jeglicher sonstiger Ansprüche.

10.3       Bei fristgerecht und formal richtig eingebrachter Mängelrüge ersetzt HANNL die mangelhafte Ware durch einwandfreie, bzw. trägt das Fehlende nach. Nur für den Fall, dass das von HANNL verursachte Verschulden über leichte Fahrlässigkeit hinausgeht, haftet man für dabei verursachte direkte Schäden. Jedwede darüber hinausgehende Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen.

10.4       Firma HANNL trifft keine Gewährleistungspflicht zu Waren, die wohl im Lieferumfang enthalten sind, aber nicht aus eigener Leistungserstellung stammen. Hierbei geht die Gewährleistungspflicht bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung auf den vorgelagerten Geschäftspartner über. Detto können HANNL aus diesem Sachverhalt heraus keine Preisminderungen, Kostenüberwälzungen oder Zahlungsforderungen aufgebürdet werden. Es wird dadurch auch nicht die Gesamtforderung an den Auftraggeber geschmälert, bzw. ist es nicht gestattet, an Teil- oder Gesamtforderungen der Firma HANNL Gegenrechnungen vorzunehmen. Ebenso ist man von der Leistung zu Schadenersatz und Folgeschadenersatz ausgenommen.

10.5       Auf jeden Fall erlöschen sofort alle Gewährleistungs- oder auch Schadenersatzansprüche, wenn an den bemängelten Gegenständen irgendwelche Eingriffe, sei es auch zur beabsichtigten Mängelbehebung durch den Besteller, Auftraggeber oder durch von ihm bestimmte Dritte getätigt wurden.

10.6       Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden in Folge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über-mäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter.

10.7       Wird vom Auftraggeber eine behelfsmäßige Instandsetzung an Gegenständen in Auftrag gegeben, ist mit eingeschränkter Haltbarkeit zu rechnen, und berechtigt nicht zu Forderungen aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

10.8       Firma HANNL haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. In sämtlicher dieser Fälle ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlust und der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.

11. Technische Ausführung

Die technische Ausführung der Leistungserstellung erfolgt gemäß den einschlägigen Ö-Normen, bzw. nach einschlägigen Gütevorschriften. Sie gelten aber nur insoweit als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

12. Verrechnung

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen, Handläufen und dergleichen. Sowie bei Stiegen, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dergleichen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Massen erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kg/m2 anzusetzen. Die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 3% zugeschlagen. Der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 6%.

13. Erfüllungsort- und Gerichtsstand

13.1       Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt der Sitz von Firma HANNL in 4223 Katsdorf als vereinbart.

13.2       Für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Meinungsverschiedenheiten die nicht im Einvernehmen beigelegt werden können, wird als Gerichtstand für beide Teile das für den Sitz von Firma HANNL sachlich zuständige Gericht vereinbart.

13.3       Es gilt in jedem Fall österreichisches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.